Wirtschafts-, Finanzpolitik & Recht

Industrie begrüßt Präzisierungen bei Gesellschaftsrecht im COVID-19-Gesetz

IV-GS Neumayer: Maximale Flexibilität für Unternehmen sichergestellt – Reibungsloser Ablauf von Hauptversammlungen und anderen Organsitzungen wichtig für volle Handlungsfähigkeit

„Die aktuelle Krise stellt zahlreiche Unternehmen nicht nur vor ganz enorme wirtschaftliche und praktische, sondern nicht zuletzt auch vor rechtliche Herausforderungen. Gerade in Bezug auf Letzteres ist es mit den nunmehrigen Präzisierungen im vergangenen Freitag beschlossenen COVID-19-Gesetz und der gestern erlassenen Verordnung gelungen, den heimischen Unternehmen ein Mehr an Flexibilität in dieser schwierigen Zeit zu ermöglichen“, betont der Generalsekretär der Industriellenvereinigung (IV), Christoph Neumayer, am heutigen Donnerstag zu einer entsprechenden Verordnung des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) zur Regelung von Gesellschafterversammlungen und Organsitzungen. Konkret gehe es darum, dass aufgrund der notwendigen COVID-19-bedingten Einschränkungen ein physisches Zusammentreffen, etwa im Rahmen von Hauptversammlungen, Aufsichtsratssitzungen und dergleichen, nicht möglich war. „Viele Unternehmen hat das vor beträchtliche juristische Probleme gestellt, da die entsprechenden Zusammenkünfte innerhalb bestimmter Fristen und in bestimmter Form zwingend sind“, gibt Neumayer zu bedenken. Insofern sei es erfreulich, dass die Politik hier nun eine Lösung ermöglicht habe, die den Erfordernissen der unternehmerischen Praxis Rechnung trägt.

Neue Möglichkeiten stärken Rechtsicherheit in schwierigen Zeiten

„Die rechtlichen Möglichkeiten für Unternehmen wurden erweitert, indem nun eine Mischung aus Videokonferenz, telefonischer Zuschaltung und physischer Anwesenheit sowie Elemente einer schriftlichen Beschlussfassung zulässig sind“, zeigt sich der IV-Generalsekretär erfreut. Damit könne man die notwendigen Versammlungen nun ganz auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten abhalten. Die unterschiedlichen Möglichkeiten seien zudem weitgehend unabhängig von der Rechtsform des einzelnen Unternehmens und auch dann möglich, wenn die Satzung dies nicht vorsehe. „Wichtig ist auch, dass die neue Regelung frühestmöglich erlassen wurde, da in den nächsten Wochen zahlreiche Hauptversammlungen bevorstehen und die Unternehmen handlungsfähig bleiben müssen. Das rückwirkende In-Kraft-Treten mit dem 22. März bringt hier noch mehr Rechtssicherheit“, hebt Neumayer positiv hervor. Wegen der mitunter hohen Teilnehmerzahl bei Versammlungen von Aktiengesellschaften, Genossenschaften und auch Vereinen räumt die Verordnung diesen Rechtsformen besondere Möglichkeiten ein. „Gerade in solchen Zeiten ist es von noch größerer Bedeutung, dass Österreichs Unternehmen in jeder Hinsicht handlungsfähig bleiben, um ihren Beitrag zur Bewältigung der Krise leisten und für die Zeit danach bestmöglich aufgestellt sein zu können. Denn das sichert Arbeitsplätze und damit allgemeinen Wohlstand für die Zukunft“, so Neumayer abschließend.